Leinenzwang für Hunde 

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Gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind.
Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht kann die Stadt Sarstedt Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen.
Die meisten Tiere in unseren Breiten bringen ihren Nachwuchs im Frühjahr zur Welt. Auch wenn junge Kitze, Hasen oder Küken anfangs noch keinen eigenen Wildgeruch besitzen, sind sie in höchster Gefahr, wenn sich ein frei laufender Hund in der Nähe ihres Geleges aufhält. Zwar verfolgen nicht alle freilaufenden Hunde wild lebende Tiere, aber es verenden unzählige Jungtiere qualvoll, weil sie nach Kontakt mit Hunden von ihren Eltern nicht mehr angenommen werden. Gelege, die von aufgeschreckten Bodenbrütern verlassen werden, kühlen aus und sind nicht mehr zu retten.
Naturschutz bedeutet auch die besondere Rücksichtnahme unserer tierischen Bewohner fernab des eigenen Grund und Bodens. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an die Bestimmungen halten.
Immer wieder sind einige Hundebesitzer der Meinung: Mein Hund muss nicht an die Leine, der gehorcht. Wenn das erste Kaninchen hochschreckt oder der erste Vogel hochflattert, wird so mancher eines Besseren belehrt. Es liegt in der Natur des Hundes, dass er hinterherläuft. 

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