Ab dem 1. April bis zum 15. Juli gilt in der freien Landschaft für Hunde ein Leinenzwang. Gemäß § 33 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli eines Jahres (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft jede Person verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde an der Leine geführt werden. Ausgenommen sind von dieser Regelung nur Hunde, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind. Bei Verstößen gegen die Anleinpflicht kann die Stadt Sarstedt Bußgelder bis zu 5.000 Euro verhängen.
Die meisten Tiere in unseren Breiten bringen ihren Nachwuchs im Frühjahr auf die Welt. Auch wenn junge Kitze, Hasen oder Küken anfangs noch keinen eigenen Wildgeruch besitzen, sind sie in höchster Gefahr, wenn sich ein frei laufender Hund in der Nähe ihres Geleges aufhält. Zwar verfolgen nicht alle freilaufenden Hunde wildlebende Tiere, aber es verenden unzählige Jungtiere qualvoll, weil sie nach Kontakt mit Hunden von ihren Eltern nicht mehr angenommen werden. Gelege, die von aufgeschreckten Bodenbrütern verlassen werden, kühlen aus und sind nicht mehr zu retten.
Naturschutz bedeutet auch die besondere Rücksichtnahme unserer tierischen Bewohner fernab des eigenen Grund und Bodens. Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an die Bestimmungen halten.
Immer wieder sind einige Hundebesitzer der Meinung, der eigene Hund müsse nicht an die Leine, da er stets gehorcht. Doch wenn das erste Kaninchen hochschreckt oder der erste Vogel hoch flattert, wird so mancher eines Besseren belehrt. Es liegt in der Natur des Hundes, dass er hinterherläuft. Und leider werden dann auch die Ohren auf „Durchzug“ gestellt. Oft kommen in dem Zusammenhang Fragen auf: WMein Hund ist erzogen – soll ich das arme Tier denn jetzt über 3 Monate nicht mehr laufen lassen?“
Sie können mit dem Hund joggen – an der Leine.
Sie können mit dem Hund Radfahren – an der Leine.
Sie können ihn auch intensiver in ihrem eigenen Garten beschäftigen – ohne Leine.
Tierliebe sollte nicht beim eigenen Hund aufhören.
Ganzjährig – also auch in der Zeit vom 1. April bis zum 15. Juli – dürfen Hunde innerhalb der von der Stadt Sarstedt ausgeschilderten Freilauffläche geführt werden. Diese befindet sich direkt an der Innerste in unmittelbarer Nähe der Straße „Am Klärwerk“. Gleichwohl gilt auch dort, dass Hunde so geführt werden müssen, dass diese nicht streunern oder wildern (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 a NWaldLG). Darüber hinaus ist auch auf andere Passanten oder Hundehalter Rücksicht zu nehmen.
Für weitere Informationen steht Vivien Becker, Stellvertretende Leiterin des Fachbereichs 2, Finanzen und Ordnung, in der Stadtverwaltung unter T. 05066 / 805-28 und per Mail an vivien.becker@sarstedt.de zur Verfügung.