Corona: OVG Lüneburg bestätigt Beschränkung von Feiern

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat in der vergangenen Woche darauf hingewiesen, dass beispielsweise Geburtstagsfeiern auch in Restaurants oder angemieteten Räumen nur mit maximal zehn Personen stattfinden dürfen. Die künstliche Aufteilung der Gäste auf mehrere Tische á zehn Personen stellt nach Ansicht des Gerichts eine Umgehung der niedersächsischen Corona-Verordnung dar und ist damit nicht zulässig. Der niedersächsische Bußgeldkatalog sieht für einen Verstoß gegen § 1 Abs. 3 aktuell ein Bußgeld in Höhe von mindestens 150 EUR für jeden Gast und mehreren tausend EUR für den Betreiber der Gaststätte/Vermieter der Räumlichkeiten vor.

Geklagt hatte die Vermieterin eines Anwesens, welches regelmäßig für Hochzeitsfeiern und andere festliche Veranstaltungen vermietet, ursprünglich gegen die Beschränkung von 50 Personen für Hochzeitsfeiern. Das OVG Lüneburg hatte diese Klage zurückgewiesen mit der Begründung, eine Außervollzugsetzung des § 1 Abs. 5 Ziffer 1 hätte zur Folge, dass auch bei Hochzeitsfeiern nur maximal zehn Personen zusammen feiern dürften. (OVG Lüneburg vom 13.08.2020 – 13 MN 290/20)

Das Gericht berücksichtigte bei seiner Entscheidung, dass jede Feier ein spezifisch hohes Infektionsrisiko in sich birgt. In den vergangenen Tagen hatten auch Bundesgesundheitsminister Spahn und führende Virologen insbesondere Feiern mit Familien und Freunden als Gefahrenquelle für die Ausbreitung der Corona-Infektionen identifiziert. Deshalb appellieren Landesregierung und auch Landkreis Hildesheim weiterhin daran, die persönlichen Kontakte auf eine begrenzte Anzahl von Menschen zu beschränken, sich möglichst im Freien zu treffen und auch hier grundsätzlich einen Abstand von 1,5 m zueinander einzuhalten.

Landkreis Hildesheim (lps/I).