
Sie sind klein und wendig, ersparen einem Zeit und Geld und seien wir mal ehrlich – sie machen schlichtweg Spaß. E-Scooter sind aus deutschen Städten kaum noch wegzudenken. Ob auf dem Weg zur Bäckerei, zur Schule oder zur Arbeit, immer mehr Menschen greifen auf die praktischen Elektro-Tretroller zurück.
Anna-Carina Jungnick ist eine davon. Ihren Arbeitsweg ins KLEEBLATT-Reisebüro bewältigt die Pendlerin jeden Tag zunächst mit dem Zug und anschließend mit dem E-Scooter bis in die Innenstadt. Dass es dabei, wie bei anderen Verkehrsmitteln auch, klare Vorschriften gibt, weiß Jungnick genau. Doch nicht alle, die „elektronisch rollen“, machen sich vorher über die konkreten Regeln schlau. Die Konsequenz: Deutschlandweit nehmen Unfälle mit E-Scootern zu. Eine Aktion des Sarstedter Polizeikommissariats soll nun Abhilfe schaffen. Spezielle Hinweistafeln informieren Nutzerinnen und Nutzer über Regeln und Verbote, überall dort, wo sich viele – und vor allem jüngere – Menschen aufhalten.
Das muss beachtet werden
Die gute Nachricht für Jugendliche: E-Scooter können bereits ab 14 Jahren benutzt werden, ganz ohne Mofa- oder Pkw-Führerschein. Wichtig dabei, wenn auch leider gerne mal missachtet: Fahren zu zweit ist nicht zulässig! Eine Helmpflicht gibt es zwar nicht, doch wer bereits einmal mit einem Fahrrad verunglückt ist, weiß, dass auch Stürze bei geringeren Geschwindigkeiten ordentlich weh tun können.

Mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gehört der E-Scooter auf Radwege, Radfahrstreifen oder Fahrradstraßen. Fehlen diese, darf, wie mit dem Fahrrad auch, die Fahrbahn genutzt werden. In der Fußgängerzone hingegen hat der E-Scooter nichts zu suchen! Hier heißt es: absteigen und schieben. Ärgerlich für viele Scooterbegeisterte: Auch in Bussen und Bahnen des RVHI und der ÜSTRA ist eine Mitnahme der Elektrotretroller derzeit nicht gestattet. Grund sei ein Sicherheitsrisiko aufgrund der in den Rollern verbauten Lithium-Ionen-Akkus, die ein erhöhtes Brand- und Explosionsrisiko bergen.
Eine gültige Haftpflichtversicherung wird nicht nur für den Pkw, sondern auch für den Elektroroller benötigt, und die entsprechende Versicherungsplakette muss klar erkennbar am Gefährt angebracht sein.
Eigentlich selbstverständlich und trotzdem kann es nicht oft genug gesagt werden: Kein Alkohol und keine Drogen am Steuer. Beim Fahren mit dem E-Scooter gelten die gleichen Promillegrenzwerte wie bei der Fahrt mit dem Pkw, für Fahrende unter 21 Jahren oder Führerscheinneulinge in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze.
Ob eigener Roller oder Leihmittel, nach getaner Fahrt gehört der E-Scooter vernünftig abgestellt – und zwar so, dass er niemanden behindert. Aufgrund von Brandgefahr darf er nicht auf Rasenflächen abgestellt werden. Auf Gehwegen geparkte Scooter sollten ausreichend Platz für Menschen im Rollstuhl, mit Rollator oder Kinderwagen lassen.
Bei einem sachgemäßen Umgang bleibt der E-Scooter dann auch das, was er sein soll: Kein Ärgernis oder zusätzliches Verkehrsrisiko, sondern ein praktisches und umweltfreundliches Verkehrsmittel, vor allem auch für jüngere Menschen.