Sperrstunde in Gaststätten: Regelung vorläufig außer Vollzug

Landkreis Hildesheim (lps/I). Das OVG Lüneburg hat am 29.10.2020 die
Sperrzeit und das Verbot von Außer-Haus-Verkauf von Alkohol für
gastronomische Betriebe in Landkreisen und kreisfreien Städten mit hohen
7-Tages-Inzidenzen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die entsprechenden
Regelungen der Corona-Verordnung des Landes sind mit der Entscheidung
vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die neue Corona-Verordnung des Landes sieht in Absprache mit der
Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der anderen Länder
voraussichtlich ab Montag, 2.11.2020 eine generelle Schließung aller
andere Gastronomiebetriebe, insbesondere von Restaurants,
Freiluftgastronomie, Imbisse, Cafés, Bars und Shisha-Bars vor. Erlaubt
soll dann nur noch sein der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und
Getränken.

Der Landkreis Hildesheim hatte mit seiner Zweiten Allgemeinverfügung
vom 28.10.2020 den Verkauf und die Abgabe von alkoholischen Getränken
(inkl. alkoholischer Mischgetränke) durch Verkaufsstellen des
Einzelhandels (z.B. Kioske, Trinkhallen, Getränke- und Supermärkte,
Tankstellen) und ähnliche Verkaufsstellen in der Zeit von 23:00 bis 6:00
Uhr verboten. Diese Allgemeinverfügung gilt weiterhin (Landkreis Hildesheim (lps/I).