Vorerst gelten im Landkreis Hildesheim keine verschärften Corona-Regeln
Das Robert Koch-Institut weist für den Landkreis Hildesheim seit vergangenem Samstag eine 7-Tage-Inzidenz von mehr als zehn aus. In der Vergangenheit hätte der Landkreis zwangsläufig eine Allgemeinverfügung erlassen müssen, die die Überschreitung des Schwellenwertes von zehn feststellte und den Zeitpunkt festlegte, ab dem verschärfte Schutzmaßnahmen greifen würden. In der aktuell geltenden Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 18.06.2021 haben die Landkreise und kreisfreien Städte aber die Möglichkeit, im Rahmen einer Ermessensentscheidung vom Erlass einer solchen Allgemeinverfügung unter bestimmten Voraussetzungen abzusehen.
Der Erlass einer Allgemeinverfügung muss nicht erfolgen, wenn die Erhöhung der 7-Tage-Inzidenz einem bestimmten abgrenzbaren räumlichen Bereich (z.B. einem Alten- und Pflegeheim, einer Sammelunterkunft für Saisonarbeitskräfte oder ähnlichem) zugeordnet werden kann und deshalb keine Gefahr einer nicht mehr kontrollierbaren Weiterverbreitung des Corona-Virus SARS-CoV- 2 besteht. Das Land Niedersachsen will durch diese Härtefallregelung verhindern, dass die gesamten Bewohnerinnen und Bewohner eines Landkreises strengeren Schutzmaßnahmen unterliegen, obwohl der Infektionsherd (also der Kreis der erkrankten Personen) bestimmbar und kontrollierbar ist.
Dem heutigen Inzidenzwert von 10,9 liegen insgesamt 30 in den letzten sieben Tagen erkrankte Personen zugrunde. Ein erheblicher Teil dieser Fälle kann einem abgrenzbaren Infektionsgeschehen zugeordnet werden, eine Weiterverbreitung des Corona-Virus aus diesem bestimmbaren Personenkreis ist aufgrund der vom Gesundheitsamt im Einzelfall angeordneten Maßnahmen auszuschließen.
Aus Sicht des Landkreises Hildesheim kann daher die Härtefallregelung des § 1a Abs. 2 Satz 3 der Corona-Verordnung angewendet und auf den Erlass einer Allgemeinverfügung zum Überschreiten des Schwellenwertes von zehn verzichtet werden. In der Folge behalten die für eine 7-Tage-Inzidenz von nicht mehr als zehn geltenden Regelungen im Landkreis Hildesheim weiterhin Bestand. /Landkreis Hildesheim (I/PR).