Im Landkreis Hildesheim hat am 08. Oktober 2021 die 7-Tage-Inzidenz den fünften Werktag in Folge den Wert von 50 unterschritten. Aus diesem Grund gelten im Gebiet des Landkreises Hildesheim ab Sonntag, 10. Oktober, diejenigen Schutzmaßnahmen, die nach § 8 der Niedersächsischen Corona-Verordnung den Zutritt zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen auf geimpfte, genesene und getestete Personen beschränken (3G-Regel), nicht mehr. Dazu hat der Landkreis heute eine Allgemeinverfügung erlassen.
Die 3G-Regel gilt aber weiterhin beim Besuch in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen sowie beim Besuch von Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars und ähnlichen Einrichtungen. Bei Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmenden sind die im jeweiligen Einzelfall getroffenen Regelungen zu beachten.
Daneben gelten aber weiterhin die allgemeinen Beschränkungen der §§ 4 bis 7 der Niedersächsischen Corona-Verordnung.
Unabhängig von der aktuellen Regelung der Allgemeinverfügung können in bestimmten Bereichen Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen auch weiterhin die 2G-Regel anwenden. /
Landkreis Hildesheim/