Verbot von Feuerwerk / Kontaktbeschränkungen für Silvester

Das Mitführen und Abbrennen von Feuerwerkskörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen ist grundsätzlich zulässig.

Allerdings sieht die Nds. Corona-VO vor, dass zur Vermeidung von Ansammlungen von Menschen in der Zeit vom 31. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 auf belebten öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf belebten öffentlich zugänglichen Flächen untersagt ist. 

Auf diesen ist zudem in der Zeit vom 31. Dezember 2020, 21.00 Uhr, bis zum 1. Januar 2021, 7.00 Uhr, auch das Mitführen von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F 2 untersagt. Die betreffenden Straßen, Wege und Plätze werden dabei von den Landkreisen und kreisfreien Städten durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung festgelegt (§ 10 a Abs. 1 Nds. Corona-VO).

Es wird daher dringend empfohlen, sich rechtzeitig vor den Silvesterfeierlichkeiten bei den jeweiligen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten zu informieren, welche Bereiche von diesen Regelungen betroffen sind. Für den Landkreis Hildesheim werden diese Informationen unter https://www.landkreishildesheim.de/ zu finden sein.

Das Veranstalten von Feuerwerk für die Öffentlichkeit ist verboten. (§ 10 a Abs. 2 Nds. Corona-VO). 

Unabhängig von der anhaltenden Corona-Pandemie ist in Niedersachsen die Verwendung von sog. Himmelslaternen aus Brandschutzgründen ganzjährig verboten (§ 1 Verordnung über den Betrieb von unbemannten Heißluftballonen).

Darüber hinaus sind beim Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) die Regelungen der 1. SprengV zu beachten. Danach ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerk) in der unmittelbaren Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie in unmittelbarer Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (z.B. Reet- und Fachwerkhäusern) verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Besondere Vorsicht ist zudem in der Nähe von Gewerbegebieten, in denen gefährliche Stoffe lagern können, sowie in der Nähe von Tankstellen geboten.

Für die Stadt Sarstedt bedeutet dies, dass insbesondere im Innenstadtbereich in der Silvesternacht keine Feuerwerkskörper gezündet werden dürfen! Auch in den Ortsteilen ist die Vorschrift insbesondere in der Nähe von Fachwerkhäusern zu beachten.

Folgende Hinweise sollten beim Abbrennen von Feuerwerk unbedingt beachtet werden:

  1. Feuerwerkskörper sollten eine CE-Kennzeichnung, also eine amtliche Zulassungsnummer, und eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache haben.
  1. Nach dem Zünden ist vom Feuerwerk ein ausreichender Sicherheitsabstand einzuhalten.
  1. Raketen sollten mit dem Führungsstab in Flaschen gestellt und gegen Umfallen gesichert werden.
  1. Feuerwerkskörper niemals von Balkonen und aus Wohnhausfenstern zünden oder herunterwerfen. 
  1. Nicht auf Menschen oder Tiere zielen. 
  1. „Blindgänger“ nicht erneut zünden.
  1. In Notfällen (Verletzungen und Brände) sofort die Feuerwehr/den Rettungsdienst über die Rufnummer 112 verständigen.
  1. Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen entfernen. Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.
  1. Achten Sie auf notwendige Abstände zu brandempfindlichen Gebäuden/Anlagen, insbesondere zu Tankstellen, Reetdach- und Fachwerkhäusern.
  1. Wer knallt, muss seinen Restmüll selbst ordentlich entsorgen und darf ihn nicht auf der Straße liegen lassen.

Verkauf von Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 2 dürfen dem Verbraucher im Jahr 2020 nicht überlassen werden. Dies gilt nur nicht für Verbraucher mit einer sprengstroffrechtlichen Erlaubnis (§ 22 Abs. 1 der 1. SprengV). 

Kontaktbeschränkungen / private Zusammenkünfte und Feiern

Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 sind Ansammlungen von Personen in der Öffentlichkeit unzulässig, auch wenn die anwesenden Personen hierbei das Abstandsgebot einhalten (§ 2 Abs. 1 b Nds. Corona-VO). In der Öffentlichkeit zulässig sind jedoch Aufenthalte sowie private Zusammenkünfte und Feiern, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten, mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind und für Angehörige die Hausstandszugehörigkeit nicht maßgeblich ist (§§ 2 Abs. 1 b, 2 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 3 Nds. Corona-VO). Zu den Angehörigen zählen dabei: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die 

Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Auch außerhalb der Öffentlichkeit sind private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten oder auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel (z.B. in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen) stattfinden, nur mit den oben genannten Angehörigen sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind (§ 6 Abs. 1 Nds. Corona-VO).

Die derzeitige Nds. Corona-VO gilt bis zum 10.01.2021 und ist unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesre-gierung-185856.html abrufbar. 

Weitergehende Informationen zu den Regelungen und zum Coronavirus finden Sie unter 

https://www.niedersachsen.de/Coronavirus.

Bitte beachten Sie auch die Informationen des für den Infektionsschutz zuständigen Landkreises Hildesheim unter 

https://www.landkreishildesheim.de/.

Ihre Ansprechpartner im Rathaus:

Heike Brennecke

Telefon: 05066 805-21, E-Mail: heike.brennecke@sarstedt.de

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