Ab heute eine neue Corona Verordnung

Heute am Freitag, dem 23.10.2020 treten Änderungen der Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 (Nds. Corona-Verordnung) in Kraft, die im Zusammenhang mit dem Ansteigen der sog. 7-Tagesinzidenz im Landkreis Hildesheim auf 60,5 (Stand: 23.10.2020) zur Folge haben, dass nunmehr zusätzlich folgende Regelungen zu beachten sind:

An privaten Zusammenkünften und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, dürfen unter Einhaltung des Abstandsgebots nur Angehörige i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Nds. Corona-Verordnung sowie Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten, höchstens aber insgesamt nicht mehr als zehn Angehörige und Personen, teilnehmen (§ 6 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

Dies hat zur Folge, dass Zusammenkünfte und Feiern in privaten Räumlichkeiten nur noch mit bis zu zehn Personen stattfinden dürfen. Dabei dürfen diese bis zu zehn Personen nur aus zwei Haushalten kommen, es sei denn, es handelt sich um folgende Angehörige: Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie, Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister, Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner und zwar auch dann, wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht oder wenn die Verwandtschaft oder Schwägerschaft erloschen ist sowie Pflegeeltern und Pflegekinder.

Gleiches gilt für private Zusammenkünfte und Feiern, die auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen stattfinden (§ 6 Abs. 4 Nds. Corona-Verordnung).

Auch an privaten Zusammenkünften und Feiern, die an öffentlich zugänglichen Örtlichkeiten, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und in gastronomischen Betrieben, stattfinden, dürfen unter Einhaltung des Abstandsgebots nur Angehörige i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Nds. Corona-Verordnung sowie Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten, höchstens aber insgesamt nicht mehr als zehn Angehörige und Personen, teilnehmen (§ 6 Abs. 7 Nds. Corona-Verordnung).

Für Gastronomiebetriebe beginnt eine Sperrzeit um 23 Uhr und endet um 6 Uhr, wobei es diesen unabhängig von der Sperrfrist zudem untersagt ist, alkoholische Getränke im AußerHaus-Verkauf abzugeben (§ 10 Abs. 2 Nds. Corona-Verordnung).

Maßgeblich für das Inkrafttreten dieser weitergehenden Regelungen ist das Ansteigen der sog. 7Tagesinzidenz im Landkreis Hildesheim auf über 50 Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen. Dieser für die Nds. Corona-Verordnung maßgebliche Wert wird von dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/ bekanntgegeben.

Eine kompakte Übersicht über die neuen Regelungen finden https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle-inzidenz-ampel-193672.html.

Sie unter Die vollständige Nds. Corona-Verordnung ist unter https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften-der-landesregierung-185856.html abrufbar.

Bitte beachten Sie auch, dass die Nds. Corona-Verordnung den Landkreisen bei Vorliegen einer 7Tagesinzidenz von über 50 Fällen zudem ermöglicht, durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel festzulegen, an denen jede Person eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen muss. Eine solche Allgemeinverfügung wird zeitnah unter https://www.landkreishildesheim.de/ abrufbar sein.